Wie wichtig es ist, „in gesunden Tagen“ Vorsorge für den Fall der Geschäftsunfähigkeit zu treffen, ist inzwischen bekannt. Doch nicht jeder, der zum Thema Vorsorge informiert und berät, hat ausschließlich die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger im Sinn.

Fragwürdige Geschäftsmodelle kommerzieller Verwahrunternehmen


Notare Koch und Herrmann

General- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen werden im alltäglichen Leben immer bedeutender und bekannter. Das hat allerdings auch dazu geführt, dass Einzelne aus der Privatwirtschaft hier ein lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt haben:

Privatunternehmen werben mitunter mit der vermeintlich sicheren, treuhänderischen Verwahrung der Originalvollmachten und Patientenverfügungen sowie dem weltweiten sofortigen Zugriff auf die digitalisierten Kopien – selbstverständlich gegen ein nicht unerhebliches Entgelt. Hier ist Vorsicht geboten: Geben Bevollmächtigte die Originaldokumente aus der Hand, ist die sofortige Handlungsfähigkeit im Vorsorgefall gefährdet.

Wer mit einer Vollmacht handeln möchte, muss die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorlegen können. Ähnliches gilt für eine Patientenverfügung, die grundsätzlich mindestens in Schriftform errichtet sein und damit eigenhändig unterschrieben sein muss. Ein Scan oder eine sonstige digitale Kopie des Papierdokuments reicht hier nicht aus. Und so biete auch die beworbene weltweite Zugriffsmöglichkeit auf digitalisierte Papierdokumente für die Bürgerinnen und Bürgern keinen Mehrwert gegenüber einem selbst erstellten Scan, der sie wesentlich günstiger käme. Da bei einfachen Kopien – seien es digitale oder analoge – keine Gewähr dafür besteht, dass die Vollmacht oder Patientenverfügung nicht zwischenzeitlich widerrufen und die Originale vernichtet wurden, werden sie im Rechtsverkehr zu Recht nicht akzeptiert.

Im Ernstfall bedeutet dies: Nach der Einlieferung in ein Krankenhaus fragen Ärztinnen oder Ärzte häufig nach Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die Angehörigen wissen zwar von deren Existenz. Wurden die Dokumente jedoch bei einem Privatunternehmen in Verwahrung gegeben, sind die Originale nicht sofort verfügbar. Angehörige müssen in der Notsituation unter Hochdruck alle Hebel in Bewegung setzen, um schnellstmöglich an das Originaldokument zu gelangen. Gewonnen haben Bürgerinnen und Bürger dadurch nichts. Im Gegenteil: Sie zahlen obendrein noch gutes Geld.

Sofortige Handlungsfähigkeit und sichere Aufbewahrung des Originals gibt’s ohne Zusatzkosten bei Notarinnen und Notaren!


Vorteile bietet die notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, wenn gewünscht mit Patientenverfügung. Die Originalurkunde wird von uns als Notaren ohne Zusatzkosten in die Urkundensammlung genommen und dort über Jahrzehnte sicher aufbewahrt. Das bietet gegenüber der Verwahrung durch kommerzielle Anbieter einen großen Vorteil: Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber bzw. deren Vertrauenspersonen erhalten nach Errichtung der notariellen Urkunde von dieser sogenannte Ausfertigungen. Eine Ausfertigung ist dabei keine einfache Kopie, sondern ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen wie das Originaldokument selbst zu behandeln. Somit kann die eigentliche Urkunde bei dem Notar dauerhaft verwahrt werden und gleichzeitig können mehrere ‚Originale‘ für die bevollmächtigten Personen hergestellt werden. Durch Vorlage einer solchen Ausfertigung können dann im Bedarfsfall eine Bevollmächtigung oder die Erklärungen in einer Patientenverfügung rechtssicher und zuverlässig nachgewiesen werden.

Ein weiterer großer Vorteil gegenüber privatschriftlichen oder rein unterschriftsbeglaubigten Vollmachten: Bei Verlust besteht die Möglichkeit, nachträglich weitere Ausfertigungen bei uns als Notaren zu beantragen. Wenn also die Dokumente bei den Beteiligten verloren gehen sollen, kann rechtssicher ein vollwertiger Ersatz geschaffen werden. Auf Wunsch des Vollmachtgebers kann dem Notar sogar die Befugnis eingeräumt werden, unter genau festgelegten Bedingungen Ausfertigungen direkt an die Bevollmächtigten auszuhändigen. So lassen sich sofortige Handlungsfähigkeit in akuten Notsituationen, Ersatz bei Verlust und sichere Aufbewahrung ohne Zusatzkosten miteinander vereinen. Bei der nicht beurkundeten Vollmacht oder Patientenverfügung ist es bei einem Verlust oder einer Zerstörung hingegen nicht möglich, Ersatz zu bekommen, das Dokument ist endgültig verloren und muss neu ausgestellt werden. Das ist aber nicht möglich, wenn der oder die Erklärende nicht mehr geschäftsfähig ist.

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist ein Muss


Wichtig ist nach Errichtung einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Patientenverfügung auch, dass diese beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de) registriert wird. Damit können im Notfall Betreuungsgericht und behandelnde Ärztinnen und Ärzte schnell und zuverlässig in Erfahrung bringen, ob es eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung gibt und mit den registrierten Vertrauenspersonen in Kontakt treten.

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