Bei Immobiliengeschäften gilt ab dem 1. April 2023 ein Barzahlungsverbot. Die Zahlung des Kaufpreises durch Banküberweisung muss uns als Notaren im Rahmen des Vertragsvollzugs nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Nachweis verzögert sich die Vertragsabwicklung, Verstöße müssen gemeldet werden. Für die Käuferseite besteht zudem bei einer Barzahlung das Risiko, den Kaufpreis erneut bezahlen zu müssen.

Bares ist nicht (mehr) Wahres


Kurz vor Jahreswechsel hat der Gesetzgeber das bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehene Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften beschlossen. Dieses gilt ab dem 1. April 2023 sowohl beim Kauf und Tausch von Immobilien als auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienvermögen. Nach der Neuregelung ist es künftig bei Immobiliengeschäften verboten, die Gegenleistung durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine zu erbringen. Wird dennoch unzulässigerweise der Kaufpreis ganz oder teilweise bar erbracht, bleibt künftig die Kaufpreisforderung des Verkäufers trotzdem bestehen. Dies ist für die Käuferseite ein erhebliches Risiko. Denn diese müsste trotz der bereits erfolgten Barzahlung den Kaufpreis erneut und zwar unbar, z.B. mittels Banküberweisung, bezahlen. Die zuvor erfolgte Barzahlung kann zwar zurückgefordert werden. Allerdings trägt die Käuferseite das Risiko, dass dies nicht gelingt, etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Verkäuferseite.

Die Einhaltung des Barzahlungsverbots muss künftig von uns als Notaren im Rahmen des Vertragsvollzugs überwacht werden. Hierzu müssen Nachweise für jede Zahlung vorgelegt werden, gerne unkompliziert per Email. Als Nachweise geeignet sind zum Beispiel Bankbestätigungen und Kontoauszüge, aber auch eine Auftragsbestätigung aus dem Onlinebanking. Ohne schlüssigen Nachweis verzögert sich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Zudem sind wir gesetzlich verpflichtet, den Fall gegebenenfalls der zentralen Anti-Geldwäscheeinheit zu melden.

Geldwäschebekämpfung durch Notarinnen und Notare


Die Neuregelung steht im Kontext verschiedener Regelungen, durch die Notarinnen und Notare in Deutschland schon heute maßgeblich zur Geldwäschebekämpfung beitragen. So müssen sie die Klienten und ggf. dahinterstehende Personen sicher identifizieren, Transaktionen auf ihr Geldwäscherisiko hin überprüfen und bestimmte Sachverhalte, bei denen der Gesetzgeber von einem typischerweise erhöhten Geldwäscherisiko ausgeht, melden. Dies unterstreicht den wichtigen Beitrag von Notarinnen und Notaren zur Geldwäschebekämpfung. Ihre Rolle wird durch die Neuregelung nochmals ausgeweitet.

© Bayerischer Notarverein e.V., München