Testamente bzw. Erbverträge sind in vielen Fällen sinnvoll, insbesondere wenn diese nach eingehender Beratung von einer Notarin oder einem Notar professionell gestaltet werden. Zu berücksichtigen sind dabei Ansprüche etwaiger Pflichtteilsberechtigter. Sollen diese rechtssicher ausgeschlossen werden, kommt insbesondere ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag in Betracht.

Pflichtteilsanspruch und pflichtteilsberechtigte Personen


Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dem eigenen Tod. Trotzdem ist es sinnvoll, die Verteilung des eigenen Nachlasses durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag zu regeln. Denn die gesetzliche Erbfolge, die sonst als gesetzliche Auffangregelung gilt, entspricht nur selten vollständig den Wünschen des Erblassers.

Notare Koch und Herrmann - Obernburg am Main

Bevor eine letztwillige Verfügung verfasst wird, sollte man sich stets auch Gedanken zu etwaigen Pflichtteilsberechtigten machen. Denn deren Ansprüche können den bzw. die Erben erheblich belasten. Pflichtteilsberechtigt sind dabei Abkömmlinge (also Kinder bzw. bei bereits verstorbenen Kindern Enkel) und Ehegatten, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ferner können die eigenen Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn der Erblasser weder Kinder noch sonstige Abkömmlinge hatte und vor den eigenen Eltern verstirbt. Entfernteren Verwandten – beispielsweise Geschwistern – steht dagegen kein Pflichtteilsrecht zu.

Der Pflichtteilsanspruch ist keine Beteiligung an den verschiedenen Nachlasswerten selbst, sondern ein reiner Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus Sachwerten wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht, kann die Wertermittlung und die Geldzahlung für den Erben zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Verfügt der Erbe nicht über ausreichend liquide Mittel, ist wer womöglich gezwungen, ererbte Gegenstände wie eine Immobilie zu veräußern oder zu belasten.

Rechtliche Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil


Hat der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen gemacht, so können diese zusätzlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Dieser reduziert sich zwar grundsätzlich, je länger die Schenkung zurückliegt und endet in der Regel nach zehn Jahren. Auch insoweit gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, etwa bei Schenkungen an den Ehegatten oder wenn umfassende Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch vorbehalten wurden.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzichtsvertrag


Den Pflichtteil im Testament zu entziehen ist nur in den seltensten Fällen möglich. Dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und eine Nachlassbeteiligung deswegen unzumutbar wird. Bloße Meinungsverschiedenheiten, die Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses oder ein Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kindern genügen nicht.

Eine rechtssichere Möglichkeit bietet hingegen ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem unentgeltlich oder gegen Abfindung auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden kann. Dabei sind verschiedene Themen zu bedenken, etwa ob sich der Pflichtteilsverzicht auf die Abkömmlinge des/der Pflichtteilsberechtigten erstrecken und ob sich der Pflichtteilsverzicht auf den gesamten Nachlass oder ggf. nur auf bestimmte Gegenstände beziehen soll. In jedem Falle ist für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Dabei beraten Notarinnen und Notare individuell, um so eine jeweils maßgeschneiderte Gestaltung zu ermöglichen.

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