Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe in Deutschland geschieden. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paare. Für die Ehegatten und die besonders betroffenen Kinder ist dann eine klare, einvernehmliche und vor allem friedliche Regelung der Verhältnisse wichtig.

Um eine Scheidung in die Wege zu leiten, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht prüft, on die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Das schließt aber nicht aus, dass die sich trennenden Ehegatten die Folgen ihrer Scheidung schon im Vorfeld einvernehmlich regeln.

Notarieller Ehevertrag


Im Optimalfall haben die Eheleute vorgesorgt und bereits „in guten Zeiten“ einen notariellen Ehevertrag geschlossen, mit dem sie sich für den Ernstfall abgesichert und die Rahmenbedingungen für die nun anstehende Auseinandersetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Verteilung des vorhandenen Vermögens geschaffen haben. Für den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages ist der Gang zum Notar unerlässlich, nicht notariell beurkundete Eheverträge sind unwirksam. So wird eine unparteiische rechtliche Beratung beide Ehepartner in diesem wirtschaftlich wichtigen und auch emotional manchmal nicht einfachen Bereich sichergestellt.

Zu spät für einen Ehevertrag?


Ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, vor der Eheschließung oder während der Ehe, aber auch, wenn sich die Ehegatten schon von der Vorstellung, gemeinsam alt zu werden, verabschiedet haben. Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.

Einvernehmliche Auseinandersetzung


Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute z.B. über einen nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich – also den Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen –, den Ausgleich des Zugewinns und die Verteilung des vorhandenen Vermögens und auch über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder einigen. Auch die Scheidungsfolgenvereinbarung muss in den meisten Fällen von einem Notar beurkundet werden, der dann auch zu den möglichen Gestaltungsalternativen berät.

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