Zum 1. August 2021 wurde das Geldwäschegesetz geändert. Die Neuerungen haben erhebliche Auswirkungen für alle Gesellschaften. „Wer jetzt nicht handelt und sich nicht im Transparenzregister eintragen lässt, dem drohen hohe Bußgelder.
Das Transparenzregister
Das Transparenzregister wurde bereits im Jahr 2017 aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführt. Es ist die offizielle Plattform Deutschlands für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten – also den Personen, die tatsächlich hinter einer Gesellschaft stehen. Das Register soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern, indem Unternehmen angeben müssen, welche natürlichen Personen Eigentum am oder Kontrolle über das Unternehmen haben. In das Register können die Strafverfolgungsbehörden, aber auch sonst jede Person Einsicht nehmen.
Wegfall der sog. „Mitteilungsfiktion“
In der Vergangenheit war eine Eintragung im Transparenzregister nicht erforderlich, wenn sich die notwendigen Daten bereits aus anderen offiziellen Registern ergaben. Dazu zählte insbesondere das Handelsregister. Profitiert haben von dieser Regelung vor allem Gesellschaften mit beschränkter Haftung, aber auch sonstige Gesellschaften.
Diese sogenannte Mitteilungsfiktion entfiel nun mit der Gesetzesänderung. Das Transparenzregister wird zum Vollregister, aus dem sich die notwendigen Daten selbst ergeben müssen. Eine Einsicht in andere Register ist dann nicht mehr notwendig.
Was ist zu tun?
Das bedeutet aber auch, dass sich nun alle Unternehmen aktiv um eine Eintragung im Transparenzregister kümmern müssen – auch solche, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben und bei denen sich alle relevanten Daten schon aus dem Handelsregister ergeben. Die Mitteilung kann selbständig unter https://www.transparenzregister.de vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat den Betroffenen Übergangsfristen eingeräumt: So müssen alle Aktiengesellschaften bis zum 31. März 2022, GmbHs und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 und alle Kommanditgesellschaften bis zum 31. Dezember 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitgeteilt haben.
Wer der Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 150.000,- EUR belegt werden. Die Bußgeldentscheidung wird für fünf Jahre öffentlich gemacht.
Umfassende Informationen und Hilfe gibt es auf der Internetseite des Transparenzregisters, bei den Industrie-, Handels und Handwerkskammern sowie bei den Notarinnen und Notaren.
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