Wen Gott liebt, der stirbt früh – hieß es über Mozart, der mit knapp 36 Jahren verstarb und Frau und zwei Kleinkinder hinterließ. Heute ist ein so früher Tod zwar glücklicherweise seltener, aber wenn er vorkommt, trifft er die Hinterbliebenen völlig unvorbereitet. Gerade junge Paare – ob mit oder ohne Kinder – sollten für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen, um den überlebenden Ehegatten abzusichern und seine alleinige Handlungsfähigkeit zu bewahren. Sonst tritt zum menschlichen ein juristisches Unglück hinzu.
Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend verstirbt, ist der persönliche Schmerz groß. Nicht selten drohen darüber hinaus juristische Schwierigkeiten, wenn für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde. Ohne besondere Regelungen in einem Erbvertrag oder einem Testament finden sich die Überlebenden regelmäßig in Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft; gibt es keine Kinder, sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.
Erbengemeinschaften sind regelmäßig unerwünscht. Möchte der Überlebende beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen (oder muss er es aus wirtschaftlichen Gründen), braucht er die Zustimmung der anderen und muss sie ggf. auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst entscheiden; der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines sog. Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern – es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sog. Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden Ehegatten.
Manchmal sterben leider sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält, beispielsweise einen festen monatlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Ausbildung und der Lebenshaltung sowie einmalige Beträge zu festen Anlässen (Geburtstag, Ausbildungsabschluss usw.). Die Testamentsvollstreckung bleibt dann in Kraft, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben und voraussichtlich selbst den Nachlass verantwortungsvoll verwalten können.
Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben, brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch hierauf können die Eltern Einfluss nehmen, indem sie für ihre Kinder ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.
Zusätzlich zu all diesen Maßnahmen können sich die Eltern wechselseitige notarielle Vorsorgevollmachten erteilen. Vorsorgevollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus und geben dem (überlebenden) Ehegatten u.a. Bankvollmacht, Auskunftsrechte gegenüber Versicherungen etc. Die Vollmachten erlauben es, besonders schnell zu handeln, noch bevor der Erbvertrag oder das Testament eröffnet ist. Schließlich kann neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichtet werden, um weitere Regelungen für den Fall eines medizinischen Unglücks zu treffen.
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