Arbeiten, einkaufen und kommunizieren - mehr und mehr verlagert sich unser Leben ins Internet. Vielzählige Dienste wie Onlinebanking, E-Mail-Konten oder soziale Netzwerke erfordern dabei ein persönliches, meist passwortgeschütztes Profil. Wer sicher gehen will, dass der eigene Datenbestand nach dem Tod nicht in die falschen Hände gelangt, wenn er sich im Krankheitsfall oder durch Tod nicht mehr darum kümmern kann, sollte dafür zu Lebzeiten schon Vorkehrungen treffen. Rechtssicher lässt sich das in einer notariellen Vorsorgevollmacht oder einem notariellen Testament regeln. Daneben sorgt die sichere Hinterlegung von Zugangsdaten für einen schnellen und unkomplizierten Zugang der Erben zu Online-Konten.
Wichtig zu wissen ist, dass es kein digitales Sondererbrecht gibt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat unlängst bestätigt, dass auch der digitale Nachlass nach den allgemeinen Regelungen des Erbrechts vererbt wird. Die Regeln der ‚analogen‘ Lebenswelt werden also auch auf digitale Lebensbereiche angewendet. So geht beispielsweise das Nutzungsrecht an Daten, die lokal auf einem Datenträger des Erblassers gespeichert sind, zusammen mit dem Eigentum am physischen Speichermedium auf die Erben über. Sind die Daten extern, z.B. auf einem fremden Server hinterlegt, werden die Erben nutzungsberechtigt durch automatischen Eintritt in den Vertrag mit dem jeweiligen Diensteanbieter. Die Grenze der Vererblichkeit von Daten ist allerdings erreicht, wenn diese höchstpersönliche Rechte des Erblassers betreffen. Denn nach dem Tod eines Menschen besteht dessen Persönlichkeitsschutz fort.
Der digitale Nachlass kann in einer Vorsorgevollmacht oder im Testament geregelt werden, wobei sich für die Erstellung die Hinzuziehung eines Notars empfiehlt. Wenn gewünscht kann in der Vollmacht oder in einem Testament geregelt werden, wie mit den Daten oder einem Nutzungsverhältnis umgegangen werden soll. Sollen bestimmte Erben keinen Einblick in besonders sensible Daten erhalten, kann dies in einem Testament über eine Auflage oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers geregelt werden. So könnte z.B. der Testamentsvollstrecker angewiesen werden, dass gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen sind.
Damit den Erben der Zugang etwa zu einem E-Mail-Konto des Erblassers wesentlich erleichtert wird, kann sich die Auflistung aller Benutzerkonten, Passwörter und etwaig dazugehöriger Vertragsverhältnisse anbieten. Um diese wichtigen Informationen vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen, sollten sie sicher aufbewahrt werden. Dabei ist es nicht sinnvoll, sämtliche Zugangsdaten z.B. in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, da bei jeder Änderung oder Ergänzung von Passwörtern neue Urkunden erforderlich würden. Eine praktikablere Lösung ist es, eine Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten und passwortgeschützten lokalen Datenträger zu erfassen und das „Masterpasswort“ einer Vertrauensperson zu übergeben. Hierfür kommen auch Notarinnen und Notare in Betracht, die in einer sog. „digitalen Vorsorgevollmacht” angewiesen werden können, das Masterpasswort nur unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte Personen herauszugeben. Aufgrund der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der Notarinnen und Notare wird dadurch ein besonders hohes Schutzniveau erreicht.
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