Vorsicht geboten: Fallstricke bei Immobilienschenkungen an Minderjährige

Im Rahmen der familiären Vermögensplanung entscheiden sich Eltern und Großeltern manchmal dazu, ihr Immobilieneigentum an Kinder oder Enkel, die noch nicht 18 Jahre alt sind, zu verschenken. Doch was auf den ersten Blick als eine großzügige Geste erscheint, kann sich schnell in ein rechtliches Labyrinth verwandeln.

Vertretung von Minderjährigen: Tücken und Herausforderungen


Es ist eine weit verbreitete Tradition, Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben, und Immobilien sind dabei oft ein ganz zentraler Bestandteil. Wenn es aber um die Schenkung an Minderjährige geht, müssen Eltern und Großeltern besonders vorsichtig sein. Die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig und können langfristige Konsequenzen haben. Wir helfen als Ihre Notare gerne dabei, rechtliche Hürden zu überwinden und das Familienvermögen sicher an die nächste Generation weiterzugeben.

Bei der Schenkung von Immobilien an Minderjährige müssen verschiedene gesetzliche Bestimmungen beachtet werden. Meist dürfen die Kinder die Notarurkunde nicht selbst unterschreiben, es müssen die gesetzlichen Vertreter handeln – das sind in der Regel die Eltern. Es gibt hier aber gewisse Grenzen: Wenn ein Rechtsgeschäft für das Kind nicht nur Vorteile bringen kann, muss in bestimmten Situationen auch das Familiengericht mitwirken. Das ist im Einzelfall manchmal nicht einfach zu beurteilen: Es kommt dabei nicht auf wirtschaftliche, sondern auf strikt formale Kriterien an. Entscheidend ist, ob aus rechtlicher Sicht ausschließlich Vorteile für das minderjährige Kind entstehen, oder ihm auch persönliche Verpflichtungen aus der Immobilienübertragung erwachsen. Eine solche Pflicht kann sich bei der Übertragung einer vermieteten Immobilie zum Beispiel aus dem Mietvertrag ergeben, bei der Übertragung einer Eigentumswohnung aus den Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft. In diesem Bereich gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen und Urteile.

Wenn die Eltern von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sind, muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. In einigen Fällen muss der Vertrag zusätzlich von dem Familiengericht genehmigt werden. Ergänzungspflegschaft und familiengerichtliche Genehmigung stellen dabei wichtige Schutzmechanismen dar, um die Interessen des Kindes zu wahren, können allerdings mit viel Zeit und zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Vorausschauend handeln – Langzeitfolgen im Blick behalten


Bevor Eltern und Großeltern ihr wesentliches Vermögen – welches nicht selten der eigenen Altersvorsorge dient – aus der Hand geben, sollten sie auch an ihre eigenen Bedürfnisse denken. Erhebliche Herausforderungen und Kosten kommen auf Eltern und Großeltern zu, wenn sie für eine Rückübertragung oder die spätere Nutzung als Kreditsicherheit keine Vorsorge treffen. Sobald das Kind volljährig ist, haben Eltern zudem keinen rechtlichen Einfluss mehr auf das Kind. Die Schenkung an minderjährige Kinder sollten Sie daher wohl überlegen und die Risiken sorgfältig gegenüber andere Motiven wie zum Beispiel steuerlichen Beweggründen abwägen.

Gute Beratung ist der Schlüssel


Als Ihre Notare begleiten wir Sie gerne bei diesem Prozess und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Wir können nicht nur über das richtige Vorgehen beraten und anschließend bei der Vertragsgestaltung unterstützen, sondern auch sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen sowohl der Eltern und Großeltern als auch der Minderjährigen geschützt werden. Auch bei den Formalien – von der Bestellung eines Ergänzungspflegers bis hin zu der Einholung einer familiengerichtlichen Genehmigung – helfen wir selbstverständlich gerne. Gerade die Übertragung von Immobilien auf Minderjährige erfordert eine umfassende notarielle Beratung und sorgfältige Planung, damit Fehler vermieden werden.

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