Stellen Sie sich vor, Sie werden Erbe und der verstorbene Erblasser hat Ihnen Bankkonten und Immobilien hinterlassen. Als Erbe haben Sie neben der Trauerbewältigung den Kopf nur schwerlich für rechtliche Fragestellungen frei. Dennoch gilt in den meisten Fällen: Ohne Nachweis über die Erbenstellung können Sie weder über Konten noch über Grundstücke verfügen. Ein Erbnachweis sollte daher zeitnah beschafft werden. Wie geht es also weiter?

 

Notare Koch und Herrmann - Obernburg am Main - Aktuelles

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen automatisch auf seine Erben über. Für außenstehende Personen ist allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar, wer Erbe des Verstorbenen ist. Ohne Nachweis der Erbenstellung werden die Erben deswegen in der Regel keinen Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen zum Beispiel bei Banken oder dem Grundbuchamt bekommen und auch sonst keine Regelungen für den Nachlass treffen können.

Um diesen Nachweis erbringen zu können, können die Erben einen Erbschein beantragen. Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestellter Ausweis darüber, wer Erbe ist, wie groß der Erbteil der jeweiligen Erben ist und ob Beschränkungen bestehen. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins können Sie sowohl direkt bei dem Nachlassgericht als auch und als Notaren stellen. Wenn kein Testament vorhanden ist, sind zum Nachweis außerdem die Sterbeurkunde des Verstorbenen und Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen nachweisen (also z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) notwendig. Wenn ein Testament vorhanden ist, muss dieses vorgelegt werden. Wenn mehrere Personen Erben sind, genügt es, wenn ein Miterbe den Antrag stellt.

In seltenen Fällen stellt sich später heraus, dass der Erbschein falsch ist – zum Beispiel weil plötzlich ein bislang unbekanntes Testament auftaucht. In diesem Fall erklärt das Nachlassgericht den Erbschein für ungültig und zieht ihn ein. Wenn die Erben mit dem Erbschein aber schon Regelungen getroffen haben – also zum Beispiel ein Haus aus der Erbmasse verkauft haben – darf der Dritte – im Beispiel also der Käufer – aber auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen und ist geschützt.

Ist das Testament nicht nur handschriftlich verfasst, sondern notariell beurkundet, so ist der Nachweis deutlich leichter. Der Erbschein ist dann in aller Regel entbehrlich. Das notarielle Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll genügt regelmäßig als Erbnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Registern, Behörden, Versicherungen und Banken.

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