Zum 1. Januar 2024 wird das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend reformiert. Für Gesellschaften mit Immobilieneigentum oder Unternehmensbeteiligungen besteht Handlungsbedarf. Die GbR sollte zum neuen Gesellschaftsregister angemeldet werden.

 

Welchem Zweck dient das Register? Und wann besteht eine Pflicht zur Anmeldung?


Notare Koch und Herrmann - Obernburg am Main Aktuelles

Zum 1. Januar 2024 wurde das Gesellschaftsregister eingerichtet. Das Register ist an das bekannte Handelsregister angelehnt und wird wie dieses zentral bei bestimmten Amtsgerichten geführt.

In diesem Gesellschaftsregister können Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Das Register gibt Auskunft darüber, wer Gesellschafter ist und die Gesellschaft vertreten darf. Damit schafft es Rechtssicherheit.

Eine Eintragung ist nicht zwingend, in zahlreichen Fällen besteht aber eine indirekte Pflicht zur Registrierung. Viele Geschäfte lassen sich künftig nur noch durchführen, wenn die Gesellschaft vorher im Register eingetragen wurde. So setzen zum Beispiel die Beteiligung einer GbR an Grundstücksgeschäften und die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen ab 2024 eine vorherige Registrierung voraus. Die Eintragung der Gesellschaft sollte deswegen möglichst frühzeitig in die Wege geleitet werden. Nach Eintragung wird die GbR dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ genannt.

Wie kommt die Gesellschaft ins Register?


Die Anmeldung zur Eintragung muss notariell beglaubigt werden. Durchgeführt werden kann die Beglaubigung entweder vor Ort im Notarbüro oder gegebenenfalls auch in einem notariellen Online-Verfahren per Videokonferenz. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://online-verfahren.notar.de. Mitwirken müssen bei der Anmeldung alle Gesellschafter der GbR, wobei sie nicht notwendigerweise einen gemeinsamen Termin wahrnehmen müssen, sondern auch eine getrennte Beglaubigung der Erklärungen zulässig ist. In vielen Fällen wird es auch erforderlich sein, Grundbucheinträge, Gesellschafterlisten und Handelsregistereinträge zu berichtigen. Sehr gerne beraten wir Sie zu allen Details, die hier zu beachten sind. Natürlich kümmern wir uns auch um die Vorbereitung der Registeranmeldung und den Vollzug.

Folgepflicht im Nachgang: Mitteilung an das Transparenzregister


Mit Eintragung der GbR in das Gesellschafsregister besteht die Pflicht, die Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft dem Transparenzregister mitzuteilen. Das Transparenzregister wurde als zentrale Plattform zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland geschaffen. Es dient einem völlig anderen Zweck als das Gesellschaftsregister, deswegen ist eine separate Eintragung erforderlich. Die Mitteilung können die Gesellschafter selbständig, d.h. ohne Beteiligung einer Notarin oder eines Notars, unter www.transparenzregister.de vornehmen.

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